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Jagdrecht und Gesetze


Auszüge aus dem Landes und Jagdrecht

Landesrecht

§ 23 Begehen

  • (1) Das Recht auf Begehen der freien Landschaft schließt das Skifahren, Rodeln, Klettern, Spielen sowie ähnliche Betätigungen zu Fuß ein.
  • (2) Das Begehen der freien Landschaft außer zum Zwecke der Erholung sowie das Begehen von
  • 1. eingefriedeten Grundstücken,
  • 2. Forstkulturen,
  • 3. Äckern in der Zeit zwischen dem Beginn der Aussaat und dem Ende der Ernte,
  • 4. Wiesen während der Brut- und Setzzeit und Weiden während der Aufwuchs- oder Weidezeit,
  • 5. land- und gartenbauwirtschaftlichen Dauerkulturen einschließlich Rebflächen und Baumschulen oder
  • 6. land-, fischerei-, forst-, jagd- oder gartenbauwirtschaftlichen Einrichtungen
  • ist nur mit vorheriger Zustimmung des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten zulässig. Beschäftigte der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung sowie Personen, die im Auftrag der Verwaltung tätig werden, dürfen nach Information des Grundeigentümers oder des Nutzungsberechtigten die in Satz 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Flächen und Einrichtungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben begehen. Dazu reicht eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
Quelle Landesgesetz

Landesrecht

§ 28 Gefährdung der freien Landschaft

  • (1) Es ist verboten, Koppeltore, Wildgattertore oder andere zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in Grundstücke dienende Vorrichtungen unbefugt zu benutzen sowie nach vorheriger Öffnung offen stehen zu lassen.
  • (2) Es ist verboten, Hunde in der freien Landschaft einschließlich angrenzender öffentlicher Straßen unbeaufsichtigt laufen zu lassen. Hunde sind in der Zeit vom 1. März bis 15. Juli anzuleinen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Jagd-, Hüte-, Blinden-, Polizei- oder sonstige Diensthunde während ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes. Gemeinden und Verbandsgemeinden können durch Gefahrenabwehrverordnung für Teile ihres Bezirks Ausnahmen von Satz 2 zulassen; die Regelungen des Achten Teils des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt finden entsprechend Anwendung.
Quelle Landesgesetz

Referat Forst - und Jagdhoheit

Jagdrecht Sachsen-Anhalt

  • Jagdrecht Sachsen-Anhalt Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften (Auswahl) Stand: 01.09.2015
Download LVWA-Jagdgesetz

Bundesjagdgesetz

Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

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Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)

Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG) Vom 23. Juli 1991

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Die Ausführungsbestimmungen zum Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt

dienen dem einheitlichen Vollzug des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt durch die Jagdbehörden.

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Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO)

Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes für Sachsen-Anhalt (LJagdG-DVO) Vom 25. Juli 2005

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Hegerichtlinie

Richtlinie für die Hege und Bejagung des Schalenwildes im Land Sachsen-Anhalt (Hegerichtlinie)

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Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege

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Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (NatSchG LSA)

Naturschutzbehörden, Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse

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EU Vogelschutzrichtlinie

Richtlinie 2009/147/Eg des Europäischen Parlaments

  • Richtlinie 2009/147/Eg des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten
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Waffengesetz

Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen

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Bundesartenschutzverordnung

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten

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Tierschutzgesetz

Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.

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Lebensmittelhygieneverordnung

Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs

  • Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von bestimmten Lebensmitteln tierischen Ursprungs
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Liste meldepflichtiger Wildseuchen

Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen § 1 Anzeigepflichtige Tierseuchen

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Hundehalterverordnung

Tierschutz-Hundeverordnung

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Unfallverhütungsvorschrift Jagd

Unfallverhütungsvorschrift Jagd (VSG 4.4)

  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für den Umgang mit Waffen und Munition sowie für die Ausübung der Jagd.
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Mustervereinbarung Wildschaden

Handreichung des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V.

  • Handreichung des Landesjagdverbandes Sachsen-Anhalt e. V. für eine Mustervereinbarung über die Verhütung von Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen
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Langenweddinger Empfehlung zum Wildschaden

Zusammenarbeit zwischen den Jagdausübungsberechtigten und den Landwirtschaftsbetrieben in Sachsen-Anhalt

  • Langenweddinger Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen den Jagdausübungsberechtigten und den Landwirtschaftsbetrieben in Sachsen-Anhalt
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Jagen, Führen, Transportieren - Umgang mit der Waffe

Umgang mit Jagdwaffen

  • Hinweise zum Umgang mit Jagdwaffen nach Inkrafttreten des Waffenrechtsänderungsgesetzes am 1. April 2008
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Jagdzeiten in Sachsen-Anhalt

Jagdzeiten im Land Sachsen-Anhalt

  • Jagdzeiten im Land Sachsen-Anhalt vom Stand: 1.Januar 2018
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Neue rechtliche Regelung für die Schwarzwildbejagung in Sachsen-Anhalt

Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt

  • Verordnung des Landesverwaltungsamtes Sachsen- Anhalt über die Zulassung der Jagd auf Schwarzwild während der Setzzeit
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Muster Wildursprungsschein

Download eines Musters

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Waldgesetz Sachsen-Anhalt

§ 22 Betreten und Nutzen der freien Landschaft

  • (1) Das Betreten der freien Landschaft zum Zwecke der Erholung ist gestattet, soweit dieses Recht nicht in den nachfolgenden Regelungen eingeschränkt wird. Zum Betreten im Sinne dieses Gesetzes gehören das Begehen, das Befahren und das Reiten.
    (2) Der vorherigen Zustimmung des Nutzungsberechtigten bedürfen in der freien Landschaft
    1. das Zelten oder das Aufstellen von Wohnwagen oder Wohnmobilen,
    2. das Anlegen von Feuerstellen,
    3. das Aufstellen von Bienenwagen oder Bienenständen.
    (3) Das Betreten und Nutzen der freien Landschaft geschieht auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für typische Gefahren, die vom Zustand des Waldes, vom Zustand der Wege und Landschaftselemente oder von waldtypischen forstlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen ausgehen. Der Grundbesitzer kann lediglich haftbar gemacht werden, wenn er diese Gefahren vorsätzlich herbeigeführt oder unter Missachtung von Rechtsvorschriften nicht beseitigt hat.
    (4) Besondere Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten eines Grundbesitzers werden nicht begründet.
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